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BImSchV

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Hinweise zur neuen BImSchV
(Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Am 22.3.2010 ist die neue Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft getreten.
Den vollen Wortlaut dieser Verordnung finden Sie hier.

Wir möchten an dieser Stelle in kurzen Worten (mit dem Ziel der praktischen Verständlichkeit, nicht der juristischen Präzision) die wichtigsten Veränderungen für den Bereich “Festbrennstoffkessel” anführen:

  • Alle ab diesem Tag in Betrieb gehenden Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 4 kW unterliegen der Messpflicht.
  • Diese Messpflicht bedeutet nicht nur eine Messung bei Inbetriebnahme, sondern eine wiederkehrende Messung alle 2 Jahre.
  • Die Emissions-Grenzwerte, die bei diesen Messungen überprüft werden (und die über die Betriebserlaubnis für die Anlagen entscheiden), werden deutlich verschärft, und zwar in 2 Stufen (es gilt der Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme):

Brennstoff

CO (g/m³)

Staub (g/m³)

 

ab 22.3.2010

ab 1.1.2015

ab 22.3.2010

ab 1.1.2015

Stückholz, Hackschnitzel, Späne

1,0

0,4

0,10

0,02

Holzpellets, Holzbriketts

0,8

0,4

0,06

0,02

Kohle

1,0

0,4

0,09

0,02

  • Bei reinen Scheitholzhkesseln sind die verschärften Werte nicht ab 1.1.2015 relevant, sondern erst für Anlagen, die  nach dem 1.1.2017 in Betrieb genommen werden.
  • Als Brennstoffe werden auch Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide, sowie - unter gewissen Voraussetzungen - sonstige nachwachsende Rohstoffe zugelassen.
  • Für alle bis zum 22.3.2010 in Betrieb gegangenen Anlagen gibt es eine Übergangsregelung. Die Dauer dieser Übergangsregelung hängt davon ab, wann die Anlage in Betrieb gegangen ist.
    Für Anlagen, die ab dem 1.1.2005 in Betrieb gegangen sind, dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2024.
    Für ältere Anlagen, die ab dem 1.1.1995 in Betrieb gegangen sind, dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2018.
    Für noch ältere Anlagen dauert die Übergangsfrist bis 31.12.2014.
    Sobald die Übergangsfrist für eine bestehende Anlage abgelaufen ist, muss sie die obigen Grenzwerte erreichen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist unterliegen Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW der Messpflicht und müssen folgende Grenzwerte erreichen:

Brennstoff

CO (g/m³)

Staub (g/m³)

 

 

 

Stückholz, Hackschnitzel, Späne, Holzpellets, Holzbriketts

4 (bis 50 kW)

2 (bis 150 kW)

0,15

Kohle

-

0,15

  • Bei Anlagen zur Verbrennung von Holz, Pellets, Stroh- und Getreideprodukten, sowie nachwachsenden Rohstoffen muss ein Pufferspeicher installiert werden. Die geforderte Grösse beträgt bei handbeschickten Anlagen mind. 55 ltr pro kW Nennleistung, bei automatisch beschickten Anlagen mind. 20 ltr pro kW Nennleistung. Das Puffervolumen muss ausserdem mind. 12 ltr pro Liter Brennstofffüllraum betragen.*

Was heisst das für die Praxis?

  • Für alle bereits vor dem 22.3.2010 laufenden Anlagen ändert sich erst einmal nicht viel. Sie unterliegen nun zwar auch der wiederkehrenden Messpflicht, müssen aber bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist (s. oben) nur die abgeschwächten Grenzwerte der obigen Tabelle erreichen.
    Bei alten Anlagen muss aber bis zum Ablauf der Übergangsfris (s. oben) eine Lösung gefunden werden, da sie dann die strengen Grenzwerte erfüllen müssen.
  • Jede neu zu errichtende Holz- oder Pellets-Anlage muss über einen Pufferspeicher mit dem oben angegebenen Mindestvolumen verfügen.*
  • Bei allen neu zu errichtenden Anlagen muss der Betreiber Sorge dafür tragen, dass bei den zweijährig wiederkehrenden Messungen die obigen Emissions-Grenzwerte nicht überschritten werden. Das bedeutet in der Praxis alle 2 Jahre eine gründliche Vorbereitung des Kessels (Reinigung, Einstellung etc.) auf die Prüfung. Denn dass ein Kessel im jungfräulich-neuen Zustand die BImSchV-Werte erfüllt, garantiert noch nicht automatisch, dass er das nach mehrjährigem Betrieb immer noch tut.
  • Besonders betroffen von den verschärften Emissionswerten sind Festbrennstoffkessel mit oberem Abbrand (Stahl und Guss). Ohne zusätzliche Vorkehrungen erreichen solche Kessel die geforderten Werte nicht.
  • Bei Holzvergasern und Pelletskesseln gibt es i. a. keine Probleme.
  • Wichtig ist, dass eine Anlage für ihre gesamte Lebensdauer nach den Emissions-Grenzwerten gemessen wird, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme gültig waren. Es ist also nicht so, dass sich für eine Anlage, die vor 2015 in Betrieb genommen wurde, ab 2015 plötzlich die Grenzwerte verschärfen. Für sie bleiben während ihrer gesamten Lebensdauer nur die Werte der 1. Stufe der BImSchV relevant.
  • Ein besonderes Verfahren gilt für sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, das sind vor allem Kaminöfen oder andere Feuerungsanlagen, die “vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet” werden.
    Diese Feuerungsanlagen unterliegen nicht der Messpflicht. Für sie muss lediglich eine Bescheinigung des Herstellers vorgelegt werden, das sie unter Messbedingungen die geforderten Abgas-Grenzwerte nicht überschreiten.

Auf unserer Website tragen alle Kessel, die die Anforderungen der aktuellen BImSchV erfüllen, ein entsprechendes Kennzeichen.

Das Brennmaterial, mit dem die Emissions-Grenzwerte eingehalten werden, ist in dem Kennzeichen jeweils angegeben.  Dies ist insbesondere wichtig bei Kesseln, die für mehrere Brennstoffe geeignet sind.

Es muss aber betont werden, dass die von uns angegebenen Emissionswerte, bzw. die Emissionswerte, auf denen unsere Kennzeichnung beruht, unter Prüfbedingungen ermittelt wurden. Entscheidend für die Zulassung sind jedoch die Emissionswerte, die im Heizraum/Aufstellraum vom Schornsteinfeger gemessen werden. Diese hängen von einer Vielzahl von individuellen Faktoren ab. Daher besteht keine Gewähr, dass hier dieselben Werte reproduziert werden können. Dafür kann der Händler auch nicht haftbar gemacht werden.

Für den Betrieb eines Festbrennstoffkessels (Guss oder Stahl) können wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten anbieten:

Bitte klicken!

* Hiervon gibt es Ausnahmen:
Bei Feuerungsanlagen, die bestimmungsgemäss ausschliesslich bei Volllast betrieben werden, oder bei solchen, die nur zur Abdeckung der Grund- und Mittellast unter Volllast betrieben werden (mit einem zusätzlichen Kessel für die Spitzenlast) oder bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen, die die BImSchV-Werte bei kleinster einstellbarer Leistung erfüllen, wird das Mindestpuffervolumen nicht gefordert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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