Die bisherige BAFA-Förderung für Heizungsanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wurde durch die “Bundesförderung für effiziente Gebäude” (BEG) ersetzt. Dies bringt eine Reihe von Erweiterungen und Veränderungen mit sich, die zum 1.1.2024 nochmals deutlich umgestaltet wurden.
Die wichtigsten Punkte in Kürze:
Es gibt keinen pauschalen Festbetrag mehr für eine förderfähige Heizungsanlage, sondern die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Diese förderfähigen Kosten können nicht nur die Anschaffungskosten der neuen Heizung sein, sondern auch die Kosten für Installation und Inbetriebnahme, sowie Schornsteinsanierung, Wanddurchbrüche, Fachplanung, hydraulischer Abgleich, und sogar die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage. Detaillierte Informationen zu den förderfähigen Kosten finden Sie hier im Internet.
Wichtig: Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Bei Antragsstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Massnahme ergibt. In diesem Vertrag muss die Erteilung der Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung aufgenommen werden. Bei einem Vorhabenbeginn in einer Übergangszeit bis 31.8.2024 kann die Antragsstellung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Der Grund-Förderungsprozentsatz für förderfähige Biomasse-Anlagen, Solarthermieanlagen und Wärmepumpen beträgt 30%.
Dazu kann noch ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus von zusätzlichen 20% beantragt werden, wenn eine Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung durch eine Biomasse-Anlage ersetzt wird. Voraussetzung für diesen Bonus ist zusätzlich die Installation einer Solarthermie-Anlage oder Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe, die so zu dimensionieren sind, dass sie die Trinkwassererwärmung vollständig decken könnten:
Des weiteren kann ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer mit einem Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro beantragt werden.
Die Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben beträgt 30.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Die Obergrenze der Förderung beträgt 70%.
Unabhängig von diesen Obergrenzen kann für eine Biomasseanlage noch ein Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro beantragt werden, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhält (z.B. durch den Einbau eines Partikelabscheiders).
Für die Grund-Förderung einer Biomasse-Anlage ist ein Partikelabscheider oder eine Solaranlage also keine Voraussetzung mehr.
Weiterhin sind folgende Massnahmen Voraussetzung für die Förderung: - Hydraulischer Abgleich - Einbau eines Wärmemengenzählers
Wichtig: Zuständig für die Förderung von Heizungsanlagen ist nicht mehr die BAFA, sondern die KfW.
Bei der KfW kann nun auch zusätzlich zur Zuschuss-Förderung ein zinsbegünstigter Kredit beantragt werden.
Eine Liste der förderfähigen Anlagen wird weiterhin von der BAFA fortlaufend aktualisiert und veröffentlich.
Alle Informationen, die genauen Richtlinien etc. finden Sie hier zusammengefasst oder hier im Internet
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